Sind Sie nicht alleinige Erbin oder alleiniger Erbe, gehört das Haus der Erbengemeinschaft gemeinsam. Ein Verkauf braucht dann grundsätzlich die Zustimmung aller Miterben, denn es handelt sich um eine Verfügung über den gesamten Nachlassgegenstand.
Das führt in der Praxis oft zu Spannungen: Eine Person möchte verkaufen, eine andere möchte das Haus behalten oder selbst einziehen, eine dritte meldet sich kaum. Bevor das zu einem festgefahrenen Konflikt wird, hilft häufig ein neutraler, sachlicher Blick von außen, gerade weil in Erbengemeinschaften oft nicht nur um das Haus, sondern auch um alte familiäre Themen verhandelt wird.
Ist wirklich keine Einigung erzielbar, bleibt am Ende die Teilungsversteigerung als rechtlicher Weg, um die Erbengemeinschaft aufzulösen. Das sollte aber die letzte Option sein, denn die erzielten Preise liegen bei einer Versteigerung häufig unter dem, was ein regulärer Verkauf am Markt einbringen würde. Ein guter Grund, frühzeitig auf eine einvernehmliche Lösung hinzuarbeiten.
Eine Lösung kann auch darin bestehen, dass ein Erbe die Anteile der anderen Miterben übernimmt und sie auszahlt. Die Festlegung eines fairen Preises ist dabei oft die größte Hürde, denn die Interessen sind gegensätzlich: Wer übernimmt, wünscht sich einen niedrigen Wert, wer ausgezahlt wird, einen hohen. Eine fundierte, unabhängige Wertermittlung schafft hier eine gemeinsame, sachliche Grundlage für alle Beteiligten.
Auch wenn sich alle Erben gut verstehen und an einem Strang ziehen, ist ein Verkauf mit mehreren Beteiligten, die vielleicht weit voneinander entfernt wohnen, organisatorisch nicht einfach. Eine gute Lösung kann hier oft eine notarielle Vollmacht sein, mit der die Erben eine Person aus ihrer Mitte bevollmächtigen, den Verkauf für die Erbengemeinschaft abzuwickeln.